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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.01.1986 - 1 B 137/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Düsseldorf, 14.01.2011 - 25 K 2745/10
Nutzungsuntersagung unmittelbarer Zwang Versiegelung
Eine gegen den Rechtsvorgänger erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung wirkt wegen ihrer Objektbezogenheit grundsätzlich auch gegen den Rechtsnachfolger, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 B 137/85 - BRS 46 Nr. 201; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, 71. Auflage, § 61 Rn. 117.Selbst, wenn dem Kläger die Durchführung von Wetttätigkeiten nicht nachgewiesen werden konnte, so kommt es für die Frage, ob die Räumlichkeiten W1-Straße 27 in E rechtlich als Internet-Café oder entsprechend der Nutzungsuntersagungsverfügung als "Wettbüro und Spielhalle" zu qualifizieren sind, maßgebend auf die objektive Eignung der Räume, für einen bestimmten Zweck genutzt zu werden, bzw. darauf an, welcher Nutzungszweck sich einem objektiven Betrachter aufdrängt, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 B 137/85 - a.a.O. .
Diese objektive Betrachtungsweise ist deshalb nur sachgerecht, weil im Baurecht klare Abgrenzungen notwendig sind und diese nur nach den objektiven Eigenschaften des Bauwerks und nicht nach den höchst differenzierten und wechselhaften Verwendungsabsichten des einzelnen Betreibers erfolgen können, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 B 137/85 -.
- OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1991 - 1 L 132/91 Allerdings darf gemäß § 199 Abs. 1 LVwG der Vollzug gegen den Rechtsnachfolger erst beginnen, nachdem er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, daß der Vollzug gegen ihn durchgeführt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. vom 14.01.1986 -1 B 137/85 -, BRS 46 Nr. 201).